PRÜFUNGSRECHT | Ermittlung des Prüfungsergebnisses hinsichtlich einer Prüfung zum Altenpfleger

[column col=”1/2″]Bei der Bildung der Gesamtnote für den schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil der Altenpfleger-Prüfung aus jeweils Vornote und Prüfungsnote darf keine Zwischenrundung stattfinden.

In einem vorliegenden Fall klagte ein angehender Altenpfleger gegen das Ergebnis seiner Abschlussprüfung. Aufgrund des zur Ermittlung seiner Gesamtnote angewendeten Berechnungsverfahrens wurde seine Prüfung als nicht bestanden gewertet. Das wollte der Prüfling nicht gelten lassen – mit Recht.

Hintergrund ist die Tatsache, dass die Prüfer jeweils aus Vornote und Prüfungsnote jedes Lernfelds der schriftlichen, der mündlichen und der praktischen Prüfung zunächst ein arithmetisches Mittel gebildet hatten. Aus diesen auf ganze Notenwerte gerundeten Einzelnoten wurde dann ein weiteres arithmetisches Mittel gebildet, das die Gesamtnote darstellte. Dieses Verfahren ist allerdings mit den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (AltPflAPrV) nicht vereinbar.

Das AltPflAPrV sieht die Bildung einer eigenen, zumal gerundeten Note für jedes Lernfeld nicht vor. Vielmehr soll die Gesamtnote „aus dem arithmetischen Mittel der Noten […] und der Vornoten“ gebildet werden. Die Formulierung steht im Singular und meint damit ausdrücklich die einmalige Berechnung der Gesamtnote aus allen vorliegenden Vor- und Prüfungsnoten.

Die – fälschlich gebildeten – Einzelnoten sind im Übrigen in keiner Weise für das Ausstellen des Abschlusszeugnisses relevant: Nirgends im AltPflAPrV wird ihre Angabe gefordert. Hinzu kommt, dass das Auf- oder Abrunden auf ganze Notenwerte im Vorfeld der Bildung der Gesamtnote notwendigerweise eine verzerrende Wirkung hat. Eine auch mathematisch korrekte Einschätzung der Leistung ist so nicht möglich.

Der Kläger erhielt recht. Unter Anwendung des korrekten Berechnungsverfahrens musste seine Prüfung als bestanden gewertet werden. Er darf nun juristisch abgesichert Altenpfleger sein.

Sollten auch Sie Zweifel an der Korrektheit Ihres Prüfungsergebnisses haben oder eine falsche Berechnung Ihrer Prüfungsnote befürchten müssen, empfiehlt sich die umgehende Beratung durch einen kompetenten Fachanwalt. Gemeinsam lassen sich rechtssichere Wege finden, Ihnen den erfolgreichen Abschluss Ihrer Ausbildung zu ermöglichen.

__________________________

Kanzlei Bobach, Borsbach & Herz
Herweghstraße 100
06114 Halle (Saale)
Tel.: (0345) 68 46 207
Fax: (0345) 68 46 208

[/column]

[column col=”1/2″]

[message_box title=”BOBACH | BORSBACH | HERZ

Kanzlei für Prüfungsrecht – überregional tätig” color=”black”]Wünschen Sie eine fundierte und sachkundige Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt für Prüfungsrecht? Dann können Sie uns gerne hierfür beauftragen.

Wir beraten und erstellen Rechtsgutachten. Wir begründen Widerspruch, Klage, einstweilige Anordnung, Beschwerde, Berufung, Revision oder einen Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels. Ferner betreiben wir Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht und den Landesverfassungsgerichten und setzen auch Schadenersatzansprüche  im Rahmen von Amtshaftungsprozessen durch. Wir sind bei sämtlichen Prüfungsstreitigkeiten bzw. Prüfungsanfechtungen im Rahmen von Schulprüfungen, Berufsprüfungen, Hochschulprüfungen (Klausur, Seminar, Zwischenprüfung, Diplomprüfung, Magisterprüfung, Bachelorprüfung, Masterprüfung, Eignungsprüfung), Dissertationen und Habilitationen, Staatsprüfungen (Staatsexamen), Referendarprüfungen, Steuerberaterprüfungen, Wirtschaftsberaterprüfungen, beamtenrechliche Laufbahnprüfungen, Meisterprüfungen und weiteren Prüfungen tätig.

Wir sind eine bundesweit tätige Kanzlei. Wir übernehmen Ihren Fall ganz egal, ob Sie aus dem Raum Aachen, Berlin, Bielefeld, Bochum, Bonn, Braunschweig, Darmstadt, Duisburg, Düsseldorf, Erfurt, Erlangen, Essen, Fürth, Frankfurt am Main, Freiburg im Breisigau, Gelsenkirchen, Gera, Görlitz, Göttingen, Hannover, Hamburg, Heidelberg, Heilbronn, Ingolstadt, Jena, Kaiserslautern, Kassel, Kiel, Koblenz, Krefeld, Köln, Leverkusen, Lübeck, Mainz, Mannheim, Münster, Mönchengladbach, München, Nürnberg, Oberhausen, Osnabrück, Plauen, Potsdam, Recklinghausen, Regensburg, Reutlingen, Rosenheim, Rostock, Solingen, Stuttgart, Ulm, Trier, Wiesbaden, Witten, Wolfsburg, Wuppertal, Würzburg oder Zwickau kommen oder aus Altmark, Aschersleben, Bernburg,  Bördelandkreis, Burgenlandkreis, Bitterfeld-Wolfen, Chemnitz, Dessau-Roßlau, Dresden, Greifswald, Halberstadt, Halle (Saale), Harz, Köthen, Leipzig, Magdeburg, Mansfeld, Merseburg, Saalekreis, Salzlandkreis, Salzwedel, Stendal, Wernigerode, Wittenberg oder Zerbst.

[/message_box]

[/column]

Scroll to top