HOCHSCHULRECHT | Ungültigerklärung der Promotionsprüfung und Entziehung des Doktorgrades

[column col=”1/2″]Steht der Vorwurf der arglistigen Täuschung im Raum, ist der Doktorgrad erheblich gefährdet.

Spätestens seit dem Plagiatsverfahren gegen den ehemaligen Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg, in dessen Folge ihm 2011 der Doktorgrad aberkannt wurde, ist das öffentliche Interesse an der Offenlegung solcher Rechtsverletzungen gestiegen. Tatsächlich ist ein Plagiat, insbesondere in einer Doktorarbeit, kein Kavaliersdelikt. Wird der Vorwurf einer arglistigen Täuschung – also einer bewussten Irreführung – bestätigt, handelt es sich um eine erhebliche Rechtsverletzung.

Ein Plagiat ist die Übernahme fremden geistigen Eigentums ohne Kennzeichnung der Urheberschaft. Wenn also in einer wissenschaftlichen Arbeit einzelne Sätze oder ganze Abschnitte wortwörtlich oder sinngemäß übernommen werden, ohne ihre Quelle anzugeben, handelt es sich um ein Plagiat. Dazu zählt auch die Übernahme von Bildern, Grafiken oder Datensätzen ohne Angabe ihrer Herkunft.

Im aktuellen Fall einer Zahnärztin, die am Verwaltungsgericht Regensburg gegen den Entzug ihres Doktorgrades geklagt hatte, wurde ihr dieser Umstand zum Verhängnis. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Ermessensentscheidung der Promotionskommission. Diese wies ihr nach, dass sie große Teile der Dissertation ihres Mannes in ihre Arbeit übernommen hatte. Ihr eigener geistiger Anteil wurde zudem als so gering eingestuft, dass er für sich genommen das Führen eines Doktortitels nicht rechtfertige. Ihre mündliche Doktorprüfung wurde für nicht bestanden erklärt und ihre Promotionsurkunde eingezogen. Grundsätzlich ist eine Dissertation nur annahmefähig, wenn sie gemäß Promotionsordnung als selbstständige wissenschaftliche Leistung gelten kann.

Der klagenden Zahnärztin half weder der Hinweis auf die Erwähnung ihres Mannes in der Danksagung noch jener auf die zum Zeitpunkt der Abgabe noch nicht vorhandene Zitierfähigkeit der Arbeit ihres Mannes. Eine Danksagung ist nämlich rein rechtlich keine Quellenangabe und eine Arbeit bereits dann zitierfähig, wenn der Universität die entsprechenden Pflichtexemplare vorliegen. Das war bei der Arbeit ihres Mannes der Fall. Auch der Versuch der Klägerin, ihre Arbeit als „Aufbauarbeit“ zu deklarieren – also basierend auf der Arbeit ihres Mannes – hatte keinen Erfolg. Im Gegenteil bezeichnete die Promotionskommission ihre Arbeit als „Dissertationsdoublette“.

Den Gutachtern wurde für ihre zunächst positive Bewertung der Arbeit der Klägerin zwar ein „Bewertungsmangel“ bescheinigt, der aber letztendlich nicht weiter ins Gewicht fiel. Es spielte ebenso keine Rolle, dass offensichtlich niemand aus der Promotionskommission sich die Arbeit während deren öffentlicher Auslegung angesehen hatte.

Der geschilderte Fall zeigt, dass bei Verdacht auf Plagiat eine rasche und kompetente Beratung durch einen spezialisierten Anwalt dringend zu empfehlen ist. Bereits vor Abgabe der Arbeit kann sie gemeinsam überprüft und in eine rechtssichere Form gebracht werden. Wird ein Plagiatsvorwurf nach dem Einreichen der Arbeit erhoben, können dennoch juristische Mittel und Wege gefunden werden, ihn zu entkräften, den Doktortitel zu sichern und etwaige berufliche und gesellschaftliche Nachteile zu vermeiden.

__________________________

Kanzlei Bobach, Borsbach & Herz
Herweghstraße 100
06114 Halle (Saale)
Tel.: (0345) 68 46 207
Fax: (0345) 68 46 208

[/column][column col=”1/2″]

[message_box title=”BOBACH | BORSBACH | HERZ

Kanzlei für Hochschulrecht – überregional tätig” color=”black”]Wünschen Sie eine fundierte und sachkundige Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt für Hochschulrecht? Dann können Sie uns gerne hierfür beauftragen.

Wir beraten und erstellen Rechtsgutachten. Wir begründen Widerspruch, Klage, einstweilige Anordnung, Beschwerde, Berufung, Revision oder einen Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels. Ferner betreiben wir Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht und den Landesverfassungsgerichten und setzen auch Schadenersatzansprüche  im Rahmen von Amtshaftungsprozessen durch. Wir sind bei allen hochschulrechtlichen Problemen tätig, insbesondere bei Schwerpunkten wie Studienplatzklagen bzw. NC-Klagen, Quereinstieg in höhere Fachsemester, Aufhebung und Einstellung von Studiengängen, Berufungsverfahren Lehrstuhl/Professur, Entzug von Hochschulgraden, Exmatrikulation, Führung ausländischer Titel, Immatrikulation, Leistungsnachweise/Scheine, Studiengebühren, Auslegung von Approbationsordnungen, Habilitationsordnungen, Prüfungsordnungen, Promotionsordnungen, Studienordnungen, studentische Krankenversicherung, Studienkolleg, Studiengangwechsel, Ortswechsel, Studienplatztausch, Teilnahme und Zugang zu Lehrveranstaltungen und Verleihung von Hochschulgraden bzw. akademischen Titeln.

Wir sind eine bundesweit tätige Kanzlei. Wir übernehmen Ihren Fall ganz egal, ob Sie aus dem Raum Aachen, Berlin, Bielefeld, Bochum, Bonn, Braunschweig, Darmstadt, Duisburg, Düsseldorf, Erfurt, Erlangen, Essen, Fürth, Frankfurt am Main, Freiburg im Breisigau, Gelsenkirchen, Gera, Görlitz, Göttingen, Hannover, Hamburg, Heidelberg, Heilbronn, Ingolstadt, Jena, Kaiserslautern, Kassel, Kiel, Koblenz, Krefeld, Köln, Leverkusen, Lübeck, Mainz, Mannheim, Münster, Mönchengladbach, München, Nürnberg, Oberhausen, Osnabrück, Plauen, Potsdam, Recklinghausen, Regensburg, Reutlingen, Rosenheim, Rostock, Solingen, Stuttgart, Ulm, Trier, Wiesbaden, Witten, Wolfsburg, Wuppertal, Würzburg oder Zwickau kommen oder aus Altmark, Aschersleben, Bernburg,  Bördelandkreis, Burgenlandkreis, Bitterfeld-Wolfen, Chemnitz, Dessau-Roßlau, Dresden, Greifswald, Halberstadt, Halle (Saale), Harz, Köthen, Leipzig, Magdeburg, Mansfeld, Merseburg, Saalekreis, Salzlandkreis, Salzwedel, Stendal, Wernigerode oder Wittenberg.

[/message_box]

[/column]

Scroll to top