Stellungnahme zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 08.05.2013 – Az. 1 BvL 1/08
Die Bremische Landesregelung, die bei der Auferlegung von Studiengebühren nach der Wohnung zugunsten von Landeskindern unterscheidet, ist verfassungswidrig. Grundsätzlich hat das BVerfG die Erhebung von Studiengebühren verfassungsrechtlich gebilligt. Allerdings ist weder eine prohibitive Wirkung noch eine sozial unverträgliche Ausgestaltung mit dem Grundgesetz vereinbar. Das war in § 6 des Bremischen Studienkontengesetzes (BremStKG) der Fall, da Studierende mit Wohnung außerhalb der Freien Hansestadt Bremen vom dritten bis zum 14. Semester zu einer Studiengebühr in Höhe von 500 € pro Semester herangezogen wurden.
Betroffene, die seinerzeit vom Wintersemester 2005/2006 bis Sommersemester 2007 Studiengebühren gezahlt haben (ab Wintersemster 2007 waren die Gebühren ausgesetzt), wurden also nicht erhoben) haben gute Chancen auf eine Rückzahlung.
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