Stellungnahme zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 20.12.2012 – Az. 5 B 34/12
Die am 28. Oktober 2010 in Kraft getretene Neuregelung des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG (n.F.), mit welcher der Gesetzgeber die Altersgrenze für Masterstudiengänge auf 35 Jahre angehoben hat, gilt nicht rückwirkend für Bewilligungszeiträume, die vor Inkrafttreten der Vorschrift liegen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich keinerlei Hinweise im Gesetz dafür, dass das Fehlen einer Rückwirkungsanordnung im Hinblick auf § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG (n.F.) auf ein Versehen des Gesetzgebers zurückzuführen sein könnte.
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