Borsbach & Herz | KANZLEI FÜR BILDUNGSRECHT Das Ausüben einer Aufsichtspflicht kann einen gewissen Freiraum des Aufsichtsbedürftigen einschließen. Kommt es in diesem Freiraum zu einem Schaden, muss der Aufsichtspflichtige nicht zwingend für diesen haften. In diesem Fall gehen wir der Frage nach, ob Erzieherinnen eine Schuld trifft, wenn Kinder ihres Kindergartens von dessen Freigelände aus Steinchen auf parkende Autos werfen.…