KITA-RECHT | Schadenersatz wegen eines nicht rechtzeitig bereitgestellten Krippenplatzes

[column col=”1/2″]Eltern steht für ihr Kind unter bestimmten Voraussetzungen schon ab der Geburt ein Krippenplatz zu, nach Vollendung des ersten Lebensjahres ohne Wenn und Aber. Wird er nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, können sie Schadenersatz verlangen.

In einem aktuellen Fall klagte die Mutter einer einjährigen Tochter erfolgreich gegen die zuständige Stadt. Diese hatte ihr trotz rechtzeitiger Bedarfsanmeldung mitgeteilt, dass zum gewünschten Datum kein Betreuungsplatz für ihre Tochter zur Verfügung stehe.

Die Mutter musste daraufhin ihre Elternzeit verlängern. Für die zusätzlichen sechs Monate machte sie einen nennenswerten Verdienstausfall geltend und forderte von der Stadt Ersatz. Dieser Forderung wurde gerichtlich stattgegeben.

Begründung ist die Tatsache, dass laut Sozialgesetzbuch (SGB VIII) jedem Kind ab Vollendung des ersten Lebensjahrs ein Krippenplatz zur Verfügung stehen muss. Das betrifft nicht nur die vom Gesetzgeber formulierte gesellschaftspolitische Aufgabe der Förderung des Kindes, sondern auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Somit sind hier auch die begründeten Interessen der Eltern gemeint.

Dieser so genannte „Drittschutz“ ist auch verfassungsrechtlich relevant: Laut Artikel 6 des Grundgesetzes muss der Gesetzgeber dafür sorgen, dass „Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit aufeinander abgestimmt werden können und die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt“. Kindertagesstätten sollen den Eltern bei der Erfüllung dieses Anspruchs helfen.

Das war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Hier wurde vom Gericht eine schuldhafte, nämlich vorsätzliche, Verletzung der Norm durch die Stadt erkannt. Das entsprechende Kinderförderungsgesetz war ihr seit mehreren Jahren bekannt. Damit handelte sie zumindest fahrlässig, wenn sie erst spät Maßnahmen ergriff, um den Bedarf an Betreuungsplätzen zu decken. Ihr Argument, dass es bei der Schaffung entsprechender Räumlichkeiten zu Bauverzögerungen gekommen sei, kann vor diesem Hintergrund nicht als Entschuldigung gelten. Die Stadt ist gesetzlich verpflichtet, so rechtzeitig und ausreichend zu planen, das auch ein unvorhergesehener Bedarf berücksichtigt werden kann.

Müssen auch Sie befürchten, für Ihr Kind nicht rechtzeitig einen Kita-Platz zu erhalten, empfiehlt sich eine umgehende Beratung durch einen kompetenten Fachanwalt. Gemeinsam können konkrete Schritte unternommen werden, Ihnen den gesetzlich zugesicherten Betreuungsplatz für Ihren Nachwuchs zu verschaffen oder Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend zu machen.

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