SCHULRECHT | Sächsische Bildungsempfehlung nicht bindend

Borsbach & Herz | KANZLEI FÜR BILDUNGSRECHT

In Sachsen können Eltern ihre Kinder momentan nach eigenem Ermessen an einem Gymnasium anmelden. Die bisher zu berücksichtigende Bildungsempfehlung der Grundschule besitzt keine gesetzliche Grundlage. Eine Änderung des Schulgesetzes muss vom Landtag beschlossen werden.

Im Eilverfahren gab das Verwaltungsgericht Dresden (VG) Eltern recht, die gegen die Bildungsempfehlung der Grundschule für ihre Tochter geklagt hatten. Mit einer 2 in den relevanten Fächern Deutsch und Sachkunde und einer 3 in Mathematik hätte sie nicht aufs Gymnasium gedurft. Nach der vom Kultusministerium erlassenen Schulordnung ist dafür ein Durchschnitt von 2,0 die Obergrenze.

Nun stellte sich aber heraus, dass im Sächsischen Schulgesetz gar keine Grundlage für solch eine Regelung existiert. Im Gegenteil ist dort zu lesen: „Über alle weiteren Bildungswege im Anschluss an die Grundschule entscheiden die Eltern auf Empfehlung der Schule.“ Weiter heißt es, dass über die Aufnahme an einer bestimmten Schule „nach der Eignung der Schüler für die jeweilige Schulart und den jeweiligen Bildungsgang entsprechend ihrer Begabung und Leistung entschieden“ wird. Nähere Bestimmungen dazu fehlen. Damit sind nach Ansicht des VG Dresden, bestätigt durch das Oberverwaltungsgericht Bautzen (OVG), die entsprechenden Regelungen der Sächsischen Schulordnung Grundschulen (SOGS) hinfällig. Und selbst bei einer Bildungsempfehlung auf deren Grundlage erkennt das VG Dresden, dass „durch die Aufnahme einer Schülerin mit einem Notendurchschnitt von 2,3 in den Fächern Deutsch, Sachunterricht und Mathematik die Funktionsfähigkeit des Gymnasiums nicht beeinträchtigt wird“.

Der in der SOGS festgelegte Maßstab von 2,0 ist laut Gericht aber ohnehin unzulässig, weil es sich dabei um eine „positive Auslese“ als „Zuordnung des Schülers zu dem individuell bestmöglichen Bildungsweg“ handelt. Rechtlich zulässig ist aber nur die „negative Auslese“ als Ausschluss von Schülern, die „den Schulbetrieb in unerträglicher Weise belasten“ würden. Insgesamt gilt mit dem Dresdener Urteil: „Zulässiges Anforderungsprofil ist jedoch nicht der gute Gymnasialschüler, sondern derjenige, der voraussichtlich ein Abitur zu erreichen vermag, sei es auch eines mit durchschnittlichen oder schlechteren Noten“. Das folgt den im Grundgesetz und in der Sächsischen Verfassung festgelegten Grundrechten von Eltern und Schülern.

Ohnehin beruht laut VG Dresden die Regelung der SOGS nicht auf einer ausreichenden gesetzlichen „Verordnungsermächtigung“. Die Bestimmungen über den Zugang zum Gymnasium sind demzufolge so wichtig für den weiteren schulischen Lebensweg, dass sie das Landesparlament selbst treffen muss und nicht an das Kultusministerium delegieren darf. Als Indiz für eine dringende Nachbesserung führt das Gericht an, dass der vermeintlich für das Gymnasium qualifizierende Durchschnitt je nach Regierungskoalition geändert wurde – ein Hinweis auf fehlende verbindliche gesetzliche Kriterien.

Nun ist das Parlament gefragt. Aktuell liegt ein Gesetzentwurf von CDU und SPD vor, der noch vor den Winterferien im Februar den Landtag passieren soll. Leistungskriterien sollen demnach erhalten bleiben, aber die „Letztentscheidung“ soll bei den Eltern liegen. Die Zeit drängt, denn mit den Halbjahreszeugnissen sollen die – dann auch rechtlich gültigen – Bildungsempfehlungen für die Noch-Grundschüler übergeben werden.

Doch welche Regelung auch immer getroffen wird: Wenn auch Ihr Kind eine Bildungsempfehlung erhält, die nach Ihrer Ansicht und Erfahrung nicht seinem Leistungsvermögen entspricht, sind wir für Sie da. Als im Schulrecht erfahrene Anwälte finden wir mit Ihnen gemeinsam rechtssichere Wege, Ihrem Kind den Besuch der gewünschten Schule zu ermöglichen.

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