SCHULRECHT | Halle: Gesamtschulplatz für 2017 einklagbar

Borsbach & Herz | KANZLEI FÜR BILDUNGSRECHT

Die Beliebtheit der Gesamtschule nimmt zu, doch Plätze sind nicht ausreichend vorhanden. Damit sich das ändert, sollten Eltern Ihren Rechtsanspruch auf einen Gesamtschulplatz nutzen.

In Halle an der Saale gibt es fünf kommunale Gymnasien, seit 2021 drei Integrierte Gesamtschulen (IGS), zwei Kooperative Gesamtschulen (KGS) und eine Gesamtschule in freier Trägerschaft. Drei der fünf Gymnasien und alle Gesamtschulen sind bereits jetzt überbelegt. Und in den nächsten Wochen beginnen die Losverfahren für die Aufnahme der nächsten Fünftklässler – die Stadt hat offensichtlich ein Kapazitätsproblem.

An den Gymnasien sieht man noch recht gelassen auf die Verlosung der Plätze. Nicht nur am Thomas-Müntzer-Gymnasium ist man sich sicher, dass „sich das schon irgendwie zurechtrüttelt“, wie Thomas Gaube, der Leiter des „TMG“, der Mitteldeutschen Zeitung mitteilte. Tatsächlich melden viele Eltern ihre Kinder zunächst an mehreren Gymnasien gleichzeitig an, darunter an Spezialschulen mit Eignungstests. Das schafft Auswahlmöglichkeiten.

Bedrohlicher ist die Lage für die Gesamtschulen. Auf diese Schulform besteht nämlich laut Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) ein Rechtsanspruch, wenn die Eltern diesen Bildungsgang in der Schullaufbahnerklärung angegeben haben. Dieser Anspruch auf einen Gesamtschulplatz ist auch durch den Verweis auf Schuleinzugsbereiche und Kapazitätsgrenzen nicht einschränkbar.

Es gibt die Wahl zwischen der Integrierten Gesamtschule (IGS) und der Kooperativen Gesamtschule (KGS). In der IGS sind alle Bildungsgänge ohne Zuordnung zu unterschiedlichen Schulformen im Klassenverband zusammengeführt. In der KGS existiert der schulformspezifische Unterricht noch, ist aber pädagogisch und organisatorisch vernetzt.

Für die IGS Am Steintor etwa liegen fast doppelt so viele Bewerbungen vor wie Plätze vorhanden sind. Für die Zweite Integrierte Gesamtschule, die Saaleschule für (H)alle und die Kooperativen Gesamtschulen „Ulrich von Hutten“ und „Wilhelm von Humboldt“ sieht das kaum anders aus.

Die Situation wird noch verschärft durch die Tatsache, dass der benachbarte Saalekreis eine Gesamtschule gar nicht vorhält, sondern auf Halle als Ausweichmöglichkeit verweist. Die mit der steigenden Zahl der Gymnasiasten höchstwahrscheinlich auch steigende Zahl der Gymnasienabbrecher ist dabei noch gar nicht im Blick. Die Rechtslage sieht für sie momentan auf Antrag zwar nur einen Wechsel in die Sekundarschule vor, aber auch sie könnten bei einem entsprechenden Urteil des zuständigen Oberverwaltungsgerichts einen Rechtsanspruch auf einen Gesamtschulplatz bekommen. Vor diesem Hintergrund ist das in den letzten Jahren eher stifmütterlich behandelte Modell der Gesamtschulen der schulischen Realität dringend anzupassen.

Eltern, die eine Ablehnung erhalten, sollen offensichtlich von der Stadt nicht auf ihren Rechtsanspruch hingewiesen werden. Denn klagen diese Eltern, dann dürfte es für die Schulverwaltung eng werden. Dennoch erscheint genau das als taugliches Mittel, an der schulischen Situation etwas zum Besseren zu verändern, denn Kapazitäten und Einrichtungen können geschaffen werden.

Wenn auch Sie für Ihr Schulkind eine Ablehnung von der gewählten Gesamtschule befürchten müssen oder bereits erhalten haben, sind wir für Sie da. Als im Schulrecht erfahrene Anwälte finden wir rechtssichere Wege, Ihrem Kind den gewünschten Schulplatz zu sichern. Und selbst wenn ein Eilverfahren aufgrund der Vielzahl der Kläger nicht sofort erfolgreich sein sollte, lässt sich Schadenersatz für Fahrtkosten oder zu zahlendes Schulgeld im Zusammenhang mit dem Besuch auswärtiger Gesamtschulen mit guten Erfolgsaussichten einfordern.

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