SCHULRECHT | Anspruch auf Finanzierung eines Schulbegleiters bei Behinderung

Borsbach & Herz | KANZLEI FÜR BILDUNGSRECHT

Auch Kinder mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung haben ein Recht auf angemessene Schulbildung. Schulbegleiter sollen Sie in der Regelschule und der Förderschule bei der Bewältigung ihres schulischen Alltags unterstützen. Die Gewährung von Eingliederungshilfe ist dafür grundlegend.

Uns liegt ein Fall vor, in dem die Eltern eines behinderten Schülers einen Antrag auf Finanzierung eines Schulbegleiters für Ihr Kind gestellt hatten. Das zuständige Sozialamt lehnte den Antrag ab – eine Klage brachte den berechtigten Erfolg. Per einstweiliger Anordnung, die den Erfolg im Hauptverfahren erkennen lässt, wurde das Amt dazu verpflichtet, die monatlichen Kosten für den Schulbegleiter in vollem Umfang zu übernehmen. Die Eltern waren bereits in Vorleistung gegangen, es war ihnen auf Dauer nicht zuzumuten, hier weiter zu zahlen. Doch ihre finanzielle Entlastung konnten sie nur auf dem Rechtsweg erreichen.

Letztlich sprachen die Fakten für sich. Nachweislich gehört der Schüler zum anspruchsberechtigten Personenkreis für Eingliederungshilfe nach § 35a des Sozialgesetzbuches (SGB VIII). Entsprechende, gesetzlich geforderte Gutachten lagen vor vom Hausarzt, von einer Schulpsychologin und von der besuchten Montessorischule. Das Perfide: Das entsprechende Amt versuchte, die Verweigerung der Zahlung unter anderem damit zu begründen, dass es sich bei der besuchten Schule um eine Privatschule handele und hier das zu zahlende Schulgeld keinesfalls übernommen werden könne. Erst das zuständige Verwaltungsgericht musste deutlich machen, dass es sich hier nicht um die Übernahme des Schulgelds, sondern um die Finanzierung eines Schulbegleiters handelt, der auch bei Besuch einer anderen Schule zu bezahlen wäre. Überdies kann selbst die Zahlung des Schulgelds für eine Privatschule übernommen werden, wenn der Hilfebedarf nicht im Rahmen des öffentlichen Schulsystems gedeckt werden kann.

Weiterhin behauptete der an sich verantwortliche Kostenträger als Antragsgegner, dass in von ihm genannten staatlichen Schulen der Hilfebedarf offensichtlich ohne zusätzliche Unterstützung zu decken sei, konnte diese Behauptung aber durch nichts belegen. Zudem sprechen alle genannten fachärztlichen und pädagogischen Stellungnahmen dagegen.

In diesem Zusammenhang wurde auch klar, dass der betreffende Schüler schulrechtlich nicht verpflichtet ist, eine Förderschule zu besuchen, um vielleicht weniger Kosten zu verursachen, sondern eine allgemeine oder Regelschule besuchen kann. Nur wenn die Schulbehörde begründet entscheidet, dass ein Schüler am gemeinsamen Unterricht in der allgemeinenSchule nicht aktiv teilnehmen kann und ein sonderpädagogischer Förderbedarf an dieser Schule auch mit Unterstützung durch mobile sonderpädagogische Dienste keinen Erfolg bringen würde, kann die Schulwahl eingeschränkt werden. Solch eine Entscheidung lag hier aber nicht vor, so dass dem Schüler der Besuch der Montessorischule und die Finanzierung eines Schulbegleiters zu gewähren waren.

Wenn auch Sie für Ihr Kind schulische Nachteile durch die Verweigerung der Zahlung von Eingliederungshilfe und der Finanzierung eines Schulbegleiters befürchten müssen, sind wir für Sie da. Als im Schulrecht erfahrene Anwälte finden wir mit Ihnen gemeinsam einen rechtssicheren Weg, Ihrem Schulkind die bestmögliche Ausbildung zu gewährleisten.

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