SCHULRECHT | Anfechtbarkeit von Zeugnisnoten

Borsbach & Herz | KANZLEI FÜR BILDUNGSRECHT

Zeugnisnoten, die über eine Versetzung oder einen Schulwechsel entscheiden, sind relevant für den weiteren Bildungsweg eines Schülers. Sollten sich bei der Leistungsbewertung Unstimmigkeiten ergeben, ist ein Widerspruch möglich und geboten.

Ein guter Schulabschluss ist maßgeblich für den weiteren Bildungs- und Berufsweg eines Schülers. Und bereits in der frühen Schulzeit entscheiden die Zeugnisnoten über eine Versetzung und die weitere Art der Beschulung. Der beschließenden Klassenkonferenz kommt bei der Festlegung der Halbjahres- und Jahresnoten eine entscheidende Bedeutung zu. Dabei soll die Bildung der Noten möglichst einheitlich und kriteriengeleitet erfolgen und für Schüler und Eltern transparent sein. Das tatsächliche Verfahren folgt diesem Grundsatz in vielen Fällen bisher nur unzureichend. Da bisher nur allgemeine Kriterien existieren, die mittels eines pädagogischen Ermessensspielraums flexibel ausgelegt werden können, ist das Zustandekommen mancher Noten oft schwer zu verstehen. Das ist insbesondere dann problematisch, wenn das Auf- oder Abrunden über eine Versetzung oder das Erreichen des Schulabschlusses entscheidet.

Insofern steht der aktuelle Leistungsbewertungserlass für Sachsen-Anhalt vom 26.02.2012 stellvertretend für Regelungen in anderen Bundesländern. Seine Bestimmungen zur Bildung der Jahresnote sind allgemein gehalten und lassen keine exakten Vorgaben erkennen. So heißt es darin lediglich, dass alle Noten eines Faches zu einer Note zusammengefasst werden sollen. Immerhin soll das geschehen „unter Berücksichtigung der jeweiligen Notentendenz sowie der Leistungsentwicklung im Verlaufe des Schuljahres und der Schwerpunkte der Leistungsfeststellung“. Ob aber der Jahresdurchschnitt aus den beiden Halbjahresnoten oder allen Einzelnoten der beiden Kurshalbjahre gebildet werden soll, bleibt offen. Je nach Notenbildung würde das jeweilige Verfahren aber zu unterschiedlichen Abschlussnoten führen. Auch für die anteilige Bewertung von Klassenarbeiten ist nur ein Rahmen abgesteckt. Bei allen Entscheidungen maßgeblich ist letztlich „der Beschluss der jeweiligen Fachkonferenz“.

Der genannte Leistungsbewertungserlass enthält im Übrigen keine Rundungsregeln. So könnte das Runden im Zweifelsfall auch rein arithmetisch erfolgen, obwohl Notentendenz, Leistungsentwicklung und Schwerpunkte der Leistungsfeststellung einbezogen werden sollen. Letzteres würde ein „pädagogisches Runden“ bedeuten, freilich nach pädagogischem Ermessen. Der Ermessensspielraum muss aber begründet und fehlerfrei angewendet werden. Bei der Notenbildung muss als schülerbezogene Erörterung zudem die Persönlichkeit des Schülers berücksichtigt werden.

Auch wenn die pädagogische, fachspezifische Beurteilungskompetenz der Klassenkonferenz schwer juristisch überprüfbar ist, besteht auf die korrekte Anwendung ihres Ermessensspielraums ein Rechtsanspruch. Bei Zweifeln daran ist das Einlegen eines Widerspruchs dringend geboten, notfalls auch eine Klage. Hinweis auf eine subjektiv gefärbte Bewertung durch die Klassenkonferenz kann der Umstand geben, dass in mehreren Fächern auf die schlechtere Note entschieden wurde. Hier könnten unzulässig persönliche Befindlichkeiten eine Rolle spielen, ein Widerspruchsverfahren könnte hier für Klarheit sorgen.

Eine besondere Überprüfung, auch durch Widerspruch und Klage, empfiehlt sich immer dann, wenn die Bedeutung eines Zeugnisses erheblich für die weitere Schullaufbahn ist. Ein Halbjahreszeugnis ist zwar auf den ersten Blick noch nicht versetzungsrelevant. Trotzdem ist es anfechtbar, weil auch die Halbjahresnoten in die Jahresendzeugnisse einfließen. Wer schon im Halbjahreszeugnis eine Fünf hat, braucht mindestens eine Drei zum Ausgleichen. Grundsätzlich gilt: Wenn Noten „Türen“ schließen können, ist ihre Bedeutung erheblich. Das gilt auch für eine Drei, die nach der Grundschule den Wechsel auf das Gymnasium verhindert.

Wenn Sie für Ihr Schulkind eine unangemessene Notengebung befürchten, sind wir für Sie da. Als im Schulrecht erfahrene Anwälte finden wir gemeinsam rechtssichere Wege, eine leistungsgerechte Benotung zu erreichen, die alle gegebenen Umstände berücksichtigt und insbesondere die Schülerpersönlichkeit in die Bewertung einbezieht.

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