PRÜFUNGSRECHT | Rücktritt von Prüfung wegen Trauerfall

[column col=”1/2″]Stellungnahme zum Urteil des VG Ansbach vom 28.05.2013 – AN 2 K 12.01594

Der vor dem Verwaltungsgericht Ansbach (VG Ansbach) klagende Student hatte erst wenige Stunden vor der nichtbestandenen Wiederholungsprüfung vom 25. Juni 2012 erfahren, dass sein Vater am Vortag der Prüfung verstorben sei. Dies habe ihn derart psychisch belastet, dass er bei der Prüfung nicht prüfungsfähig gewesen sei. Der Kläger habe seine tatsächliche Prüfungsunfähigkeit jedoch erst registriert, nachdem ihm im Anschluss an die Prüfung mitgeteilt worden sei, er habe die Prüfung nicht bestanden. Dies sei angesichts der vorgelegenen psychischen Belastung auch als normal anzusehen.

Die Entscheidung, wann ein Rücktritt aus Gründen eines eingeschränkten gesundheitlichen Zustandes zu erfolgen hat, hängt nach Auffassung des VG Ansbach davon ab, wann der Prüfling den Rücktrittsgrund ohne schuldhaftes Zögern hätte erkennen können und müssen. Nachdem der Kläger seinen Antrag auf Annullierung der Prüfung erst 11 Tage nach der Prüfung und der Bekanntgabe des Ergebnisses stellte, kann nach den vorgenannten Kriterien nicht mehr von Unverzüglichkeit ausgegangen werden.

Auch wenn das Verwaltungsgericht hier der strengen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt, halten wir die Anforderungen an die Unverzüglichkeit des Prüfungsrücktritts für überzogen. Auch ein Prüfling muss bei einer Prüfungsunfähigkeit zumindest positiv bewusst sein, dass er prüfungsunfähig ist. Dies wird er in vielen Fällen erst nach der Prüfung wissen (unerkannte Prüfungsunfähigkeit).  Ob eine unerkannte Prüfungsunfähigkeit vorlag, ist weniger mit der Unverzüglichkeit des Rücktritts zu beantworten, sondern einzig und allein eine Beweisfrage.

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