REFERENDARIAT | Ortszuweisung eines Ausbildungsplatzes am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung rechtlich überprüfbar

Borsbach & Herz | KANZLEI FÜR BILDUNGSRECHT

Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für Lehramtsstudenten darf die Zuweisung eines Ausbildungsplatzes im Falle eines geregelten Vergabeverfahrens nicht willkürlich erfolgen. Insbesondere schwerwiegende soziale Gesichtspunkte sind dabei zu berücksichtigen.

Das Lehramtsstudium kann in Deutschland je nach Bundesland und Hochschule als grundständiges Studium mit Grund- und Hauptstudium oder gestuftes Studium mit Bachelor- und Masterteil absolviert werden. Nach Erstem Staatsexamen oder Master-Prüfung folgt regulär der Vorbereitungsdienst. Er soll Lehramtsanwärter umfassend auf die spätere berufliche Lehr- und Erziehungstätigkeit an Schulen vorbereiten.

Zuständig dafür sind die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und die Schulen gemeinsam. Dabei sollen alle vorhandenen Schulen Ausbildungsplätze zur Verfügung stellen. Die in den Bundesländern verteilten schulpraktischen Zentren sollen laut den gesetzlichen Vorgaben der Bundesländer möglichst gleichmäßig ausgelastet werden. Die Zuweisung der Anwärterinnen und Anwärter erfolgt nach Fächerkombination und örtlichen Kapazitäten, soll aber möglichst auch die Ortswünsche der Bewerber berücksichtigen.

Letzteres führt in der Realität immer wieder zu Konflikten. In unserer Kanzlei beraten wir zum Beispiel Bewerber, die einen Ausbildungsplatz zugewiesen bekamen, der weit von Familie oder Partner entfernt liegt. Solch eine Zuweisung muss nicht in jedem Fall hingenommen werden, denn für sie existieren gesetzliche Regelungen, die beachtet werden müssen. Stellvertretend für andere Bundesländer besagt § 20 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung (OVP) des Landes Nordrhein-Westfalen, dass die Ausbildungsplätze „zunächst unter Berücksichtigung schwerwiegender sozialer Gesichtspunkte und danach nach Fächerkombinationsgruppen und bei gleichem Rang nach Losentscheid verteilt“ werden.

Als „schwerwiegende soziale Gesichtspunkte“ sind danach insbesondere zu berücksichtigen:

  1. Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaften,
  2. ortsgebundenes Ausbildungsverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis einer Partnerin oder eines Partners nach Nummer 1,
  3. Alleinstehende mit minderjährigem Kind oder minderjährigen Kindern im eigenen Haushalt,
  4. minderjährige Kinder,
  5. Kinder mit nachgewiesenen gesundheitlichen oder erzieherischen Problemen,
  6. eheähnliche Gemeinschaften,
  7. Schwerbehinderung oder Gleichstellung,
  8. alleinige Verantwortung für einen anerkannten, ärztlich bescheinigten Pflegefall,
  9. durch Mitgliedschaft in einer gewählten Vertretung kommunaler Gebietskörperschaften bedingte Ortsgebundenheit und
  10. durch langjährige ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Ortsgebundenheit.

 

Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend, weitere individuelle Gründe sind als Härtefälle denkbar. Wichtig ist in jedem Fall, dass der Bewerber diese Gründe rechtzeitig und glaubhaft anbringt. Dann bestehen gute Chancen auf Berücksichtigung, denn Härtefälle gehen juristisch den übrigen Ortswünschen immer vor.

Auch das Angeben von mehreren Ortswünschen kann berücksichtigt werden. Die gesetzlichen Regelungen sind hierzu nicht eindeutig, das Bilden von Anteilsquoten für den ersten, zweiten und dritten Ortswunsch scheint aber ein praktikabler Weg zu sein.

Wenn Sie als Bewerber also einen Ausbildungsplatz zugewiesen bekommen, mit dem Sie nicht einverstanden sind, helfen wir Ihnen gern weiter. Gemeinsam können wir soziale Gesichtspunkte prüfen und dafür sorgen, dass deren Berücksichtigung Ihnen zum Wunschort für Ihre Lehrerausbildung verhilft.

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