PRÜFUNGSRECHT | Weiterstudieren nach endgültig nicht bestandener Prüfung?

[column col=”1/2″]Trotz angedrohter Exmatrikulation ist die Fortsetzung des Studiums möglich.

Die Prüfung wurde mehrfach verhauen, die mögliche Anzahl der Wiederholungen ist ausgeschöpft. Nun droht die Exmatrikulation. Studenten, die kurz davor stehen, von der Uni zu fliegen, sind in dieser Situation oft ratlos. Aber es gibt Hilfe – unter bestimmten Bedingungen kann das Studium trotzdem weitergehen.

Wichtig ist, sich sofort gegen einen Exmatrikulationsbescheid zu wehren. Trifft das entsprechende Schreiben der Uni ein, sollte je nach Rechtsbehelfsbelehrung Widerspruch oder Klage erfolgen, die zu diesem Zeitpunkt nicht begründet zu werden brauchen. Damit wird die Bestandskraft der Exmatrikulation erst einmal verhindert.

Im Anschluss sollten die Betroffenen rasch kompetente juristische Beratung in Anspruch nehmen. Gemeinsam kann dann das weitere Vorgehen anhand der individuellen persönlichen Voraussetzungen des von einer Exmatrikulation Bedrohten abgestimmt werden. So ist zum Beispiel die Berufung auf eine Härtefallregelung möglich. Dabei kann argumentiert werden, dass eine angemessene Vorbereitung auf die entsprechende Prüfung aufgrund einer Krankheit oder der familiären Situation nicht möglich war.

Welche Strategie im Einzelnen die richtige ist, hängt von der Situation ab. Entscheidend ist aber, dass die Exmatrikulation nicht vollzogen werden darf, solange das Verfahren noch in der Schwebe ist: Rechtlich darf kein Verwaltungsakt erlassen werden, der auf einem angefochtenen Prüfungsbescheid aufbaut.

Viele Unis lassen aber trotz eines schwebenden Verfahrens die entsprechenden Studenten keine weiteren Prüfungen in anderen Fächern ablegen oder überhaupt weiterstudieren. Ein juristisches Vorgehen dagegen ist in jedem Fall erfolgversprechend.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder einer Klage endet erst, wenn in einem Verfahren die Unanfechtbarkeit der Exmatrikulation festgestellt wird.

Selbst wenn eine Exmatrikulation unanfechtbar wird, ist das Studium im gewählten Studiengang noch nicht automatisch beendet. Zusammen mit einem Anwalt kann man eine Zusicherung zur Anrechnung vorhandener Studienleistungen erreichen, die dann für ein vergleichbares Studium an einer anderen Uni gilt. Hier sollte dann das Fach, in der die Prüfung nicht bestanden wurde, nicht im Studiengang enthalten sein. Es ist zudem möglich, die Studienrichtung leicht abzuwandeln. Auch vor solchen Entscheidungen ist eine kompetente juristische Beratung sinnvoll.

__________________________

Rechtsanwaltskanzlei Borsbach & Herz

Hauptsitz Halle (Saale):

Hallorenring 3
06108 Halle (Saale)
Tel.: (03 45) 68 46 207
Fax: (03 45) 68 46 208

Zweigstelle Landeshaupstadt Dresden:

Bertolt-Brecht-Allee 24
01309 Dresden
Tel.: (03 51) 31 777 310
Fax: (03 45) 31 777 311

E-Mail: kanzlei@borsbach-herz.de

[/column]

[column col=”1/2″]

[message_box title=”BORSBACH & HERZ

Kanzlei für Prüfungsrecht – überregional tätig” color=”black”]Wünschen Sie eine fundierte und sachkundige Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt für Prüfungsrecht? Dann können Sie uns gerne hierfür beauftragen.

Wir beraten und erstellen Rechtsgutachten. Wir begründen Widerspruch, Klage, einstweilige Anordnung, Beschwerde, Berufung, Revision oder einen Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels. Ferner betreiben wir Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht und den Landesverfassungsgerichten und setzen auch Schadenersatzansprüche  im Rahmen von Amtshaftungsprozessen durch. Wir sind bei sämtlichen Prüfungsstreitigkeiten bzw. Prüfungsanfechtungen im Rahmen von Schulprüfungen, Berufsprüfungen, Hochschulprüfungen (Klausur, Seminar, Zwischenprüfung, Diplomprüfung, Magisterprüfung, Bachelorprüfung, Masterprüfung, Eignungsprüfung), Dissertationen und Habilitationen, Staatsprüfungen (Staatsexamen), Referendarprüfungen, Steuerberaterprüfungen, Wirtschaftsberaterprüfungen, beamtenrechliche Laufbahnprüfungen, Meisterprüfungen und weiteren Prüfungen tätig.

Wir sind eine bundesweit tätige Kanzlei. Wir übernehmen Ihren Fall ganz egal, ob Sie aus dem Raum Aachen, Berlin, Bielefeld, Bochum, Bonn, Braunschweig, Darmstadt, Duisburg, Düsseldorf, Erfurt, Erlangen, Essen, Fürth, Frankfurt am Main, Freiburg im Breisigau, Gelsenkirchen, Gera, Görlitz, Göttingen, Hannover, Hamburg, Heidelberg, Heilbronn, Ingolstadt, Jena, Kaiserslautern, Kassel, Kiel, Koblenz, Krefeld, Köln, Leverkusen, Lübeck, Mainz, Mannheim, Münster, Mönchengladbach, München, Nürnberg, Oberhausen, Osnabrück, Plauen, Potsdam, Recklinghausen, Regensburg, Reutlingen, Rosenheim, Rostock, Solingen, Stuttgart, Ulm, Trier, Wiesbaden, Witten, Wolfsburg, Wuppertal, Würzburg oder Zwickau kommen oder aus Altmark, Aschersleben, Bernburg,  Bördelandkreis, Burgenlandkreis, Bitterfeld-Wolfen, Chemnitz, Dessau-Roßlau, Dresden, Greifswald, Halberstadt, Halle (Saale), Harz, Köthen, Leipzig, Magdeburg, Mansfeld, Merseburg, Saalekreis, Salzlandkreis, Salzwedel, Stendal, Wernigerode, Wittenberg oder Zerbst.

[/message_box]

[/column]

Scroll to top