PRÜFUNGSRECHT | Nachweis einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit

[column col=”1/2″]Die bloße Vorlage einer Krankschreibung und die damit verbundene konkludent erklärte Rücktrittserklärung kann in bestimmten Fällen ein Fernbleiben von der Prüfung begründen und deren negative Bewertung verhindern.

Immer wieder erreichen uns Anfragen von Studierenden, deren Nichtteilnahme an einer Prüfung von ihrer Hochschule mit „nicht bestanden“ bewertet wurde, obwohl sie vorher eine Krankschreibung vorgelegt hatten. In einem uns aktuell vorliegenden Fall führte das sogar zur Exmatrikulation der betreffenden Studierenden. Doch diese klagte dagegen – und erhielt Recht.

Die Klägerin hatte nach zahlreichen Semestern des Studiums der Pharmazie eine wichtige Prüfung fünfmal nicht bestanden. Laut Prüfungsordnung standen ihr nun noch zwei Versuche zu. Die Termine dafür nahm sie nicht wahr, sondern legte jeweils eine ärztliche Krankschreibung vor. Ähnliche Krankschreibungen hatte sie ihrer Hochschule in 17 Fällen bereits vor anderen von ihr zu absolvierenden Prüfungen übermittelt. Diese hatte die ärztlichen Schreiben bisher immer kommentarlos akzeptiert – obwohl deren Inhalt prüfungsrechtlichen Maßstäben zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit nicht genügte und eine Rücktrittserklärung von der Prüfung nur konkludent, also aus dem Fernbleiben von der Prüfung geschlossen werden konnte.

Die letzten beiden inhaltlich knappen Krankschreibungen akzeptierte die Hochschule nicht, bescheinigte der betreffenden Studentin endgültiges Nichtbestehen der Prüfung und exmatrikulierte sie.

Dieses Vorgehen ist rechtlich nicht vertretbar. Die Hochschule hätte der Studierenden ihre Verweigerung der Akzeptanz der Krankschreibung nämlich unverzüglich mitteilen und diese begründen müssen. In einer notwendigen Anhörung hätte sie die Klägerin zur schlüssigen Darlegung ihrer Gründe auffordern müssen. Das geschah nicht, und so durfte diese von einer nach wie vor geltenden, stillschweigenden Akzeptanz ihrer „einfachen“ Krankschreibung ausgehen.

Die Begründung der Hochschule, die Krankschreibungen bezögen sich nicht auf den jeweils konkreten Prüfungstermin – die Prüfungen wurden jeweils um einige Tage verschoben – konnte keinen Bestand haben. Es war nämlich nicht auszuschließen, dass die Klägerin längere Zeit erkrankt war und so die öffentlich ausgehängten Terminänderungen nicht zur Kenntnis nehmen konnte.

Der lediglich interne Vermerk „Krankschreibung nicht akzeptiert“ nahm der Klägerin jegliche unverzügliche Chance der Rechtfertigung. Letztere wäre ohne gerichtlichen Beistand nicht mehr möglich gewesen, nachdem erst geraume Zeit später die entsprechenden Bescheide des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung und der Exmatrikulation ergingen.

Wenn Sie während Ihres Studiums in eine solche oder ähnliche Situation geraten sollten, beraten wir sie gern. Gemeinsam lassen sich rechtssichere Wege finden, Ihnen die Wiederholung einer wichtigen Prüfung und die Fortsetzung Ihres Studiums zu ermöglichen.

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