PRÜFUNGSRECHT | Begründung für die Bewertung von Prüfungen

[column col=”1/2″]Prüfer müssen die Bewertung von mündlichen und schriftlichen Prüfungsleistungen begründen – erst auf Antrag, dann aber wasserdicht.

Viele Studenten kennen das: Sie büffeln wochenlang für eine Prüfung, legen sie ab – und fragen sich im Anschluss, wie die Note zustande kam. Einige akzeptieren dann eine nicht gewünschte Bewertung zähneknirschend, andere wollen sie nicht so einfach hinnehmen.

Fakt ist: Jeder, der in seinem Studium eine schriftliche oder mündliche Prüfung ablegt, hat das Recht, zu erfahren, worauf deren Bewertung beruht. Was vielen nicht bekannt sein dürfte: Der jeweilige Prüfer oder Prüfungsausschuss muss die Begründung seiner Bewertung erst auf Verlangen liefern. Wenn allerdings der Prüfling deutlich zu erkennen gibt, dass er mit der Bewertung nicht einverstanden ist, muss der Prüfer handeln. Er muss auf Verlangen eine nachvollziehbare und angemessene Begründung liefern.

Für solch eine Begründung gibt es Kriterien: Der Prüfer muss darin laut Bundesverwaltungsgericht „die tragenden Erwägungen darlegen, die ihn zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben“. Das bedeutet, dass der Prüfling die Kriterien der Bewertung und deren Anwendung auf seine Leistung zweifelsfrei erkennen können muss. Hier sind weniger Einzelheiten gefragt als grundlegende Leitlinien. Es muss klar werden, von welchem Sachverhalt der Prüfer ausgeht, welche wissenschaftliche Annahme er seiner Benotung zugrunde legt und welche allgemeinen und spezifischen Bewertungsmaßstäbe er anlegt. Die Begründung darf kurz ausfallen, muss aber die genannten Punkte berücksichtigen.

Der Prüfer muss grundsätzlich keine Musterlösung und keinen Punkteverteilungsschlüssel offenlegen. Der Bewertungsspielraum muss aber klar werden. Für schriftliche Arbeiten muss auch eine schriftliche Begründung der Bewertung verfasst werden. Sie muss aber auch bei mündlichen Prüfungen so erfolgen, dass der Prüfling sie nachvollziehen und gegebenenfalls gerichtlich dagegen vorgehen kann.

Der wichtigste Schritt, gegen eine bestimmte Benotung zu protestieren, ist das Einlegen eines Widerspruchs und das ausdrückliche Anfordern einer Bewertungsbegründung, falls nicht schon vorliegend. Der Prüfling hat in diesem Zusammenhang Anspruch auf ein so genanntes „Überdenkungsverfahren“, in dem der oder die Prüfer ihre Entscheidung noch einmal überdenken müssen. Ändert das nichts an der Bewertung, kann der Prüfling gegen die Note klagen.

Unmittelbar nach einer mündlichen Prüfung sollte der Prüfling im Übrigen immer ein Gedächtnisprotokoll anfertigen. Der Anspruch auf Erteilung einer Begründung des mündlichen Prüfungsergebnisses muss zwingend innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden, da nach Ablauf dieser Zeit laut Rechtsprechung der Prüfungseindruck verloren geht.

Wenn auch Sie den Eindruck haben, in einer Prüfung ungerecht oder willkürlich bewertet worden zu sein, empfiehlt sich die Beratung durch einen auf das Prüfungsrecht spezialisierten Anwalt. Gemeinsam können rechtliche Schritte unternommen werden, gegen eine zweifelhafte Note erfolgreich zu klagen.

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