KITA-RECHT | Schadenersatz bei fehlendem Kinderbetreuungsplatz

[column col=”1/2″]Eine Amtspflichtverletzung liegt dann vor, wenn der zuständige Träger einem Kind trotz rechtzeitiger Anmeldung keinen Kita-Betreuungsplatz zur Verfügung stellt. Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass Schadenersatzansprüche der Eltern in diesem Fall berechtigt sind.

Nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) steht jedem einjährigen Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs die frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege bis zum Schuleintritt zu. Kann der zuständige Träger diese gesetzliche Forderung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen und hat das Konsequenzen für die Erwerbstätigkeit der Eltern, können diese ihren Verdienstausfall ersetzt bekommen.

In einem uns vorliegenden Fall wollte eine Mutter nach Ablauf ihrer einjährigen Elternzeit wieder in Vollzeit arbeiten gehen. Sie konnte die entsprechende Stelle jedoch nicht rechtzeitig antreten, weil ihrem Sprößling zum entsprechenden Zeitpunkt kein Kita-Betreuungsplatz zur Verfügung stand. Bedarf dafür hatte sie wenige Monate nach der Geburt ihres Kindes bei der Stadt angemeldet. Sie klagte beim zuständigen Landesgericht und verlangte den Ersatz des ihr entstandenen Verdienstausfalls bis zum Zeitpunkt der Bereitstellung des Betreuungsplatzes.

Das Landgericht gab der Klage statt, doch die Stadt als Trägerin und Beklagte ging in Berufung. Das zuständige Oberlandesgericht wies nun die Klage ab – mit folgender Begründung: Die beklagte Stadt habe zwar ihre Amtspflicht nach SGB VIII verletzt, die Erwerbsinteressen der Klägerin spielten aber hierbei keine Rolle.

Das sah die Klägerin deutlich anders; sie ging in Revision, der Bundesgerichtshof (BGH) gab ihr recht. Er bestätigte in seiner Entscheidung zum einen das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung nach SGB VIII: Sind nicht genügend Betreuungsplätze vorhanden, muss der verantwortliche öffentliche Träger diese Plätze selbst schaffen oder durch freie Träger oder Tagespflegepersonen bereitstellen lassen. Ihn trifft eine „unbedingte Gewährleistungspflicht“.

Zum anderen enthält für den BGH diese Amtspflicht auch den Schutz der Interessen der Eltern. Dazu gehören Verdienstausfallschäden, die Eltern durch das Fehlen eines Betreuungsplatzes für ihr Kind erleiden. Nach Ansicht des BGH wollte der Gesetzgeber mit den entsprechenden Regelungen des SGB VIII sowohl das Kindeswohl fördern als auch die Eltern entlasten, zu Gunsten der Aufnahme oder Weiterführung einer Erwerbstätigkeit. Familie und Erwerbsleben sollen damit besser vereinbar sein und damit Anreize für die Erfüllung von Kinderwünschen geschaffen werden. Die Entscheidung folgt der Erkenntnis, dass Kindes- und Elternwohl zusammengehören und dem gemeinsamen Wohl der Familie dienen.

Auf allgemeine finanzielle Engpässe kann sich der zuständige Träger laut BGH übrigens nicht berufen, da er gesetzlich dazu verpflichtet ist, erforderliche Betreuungsplätze uneingeschränkt und ohne „Kapazitätsvorbehalt“ zur Verfügung zu stellen.

Sollten auch Sie befürchten müssen, für Ihr Kind nicht rechtzeitig einen Betreuungsplatz zu erhalten, sind wir für Sie da. Als im Kita-Recht erfahrene Anwälte finden wir gemeinsam rechtssichere Wege, die entsprechende Betreuung zu gewährleisten und Ihnen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.

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