KITA-RECHT | Bestimmung der Betreuungszeit für Kinder unter 3 Jahren in Kindereinrichtungen

Borsbach & Herz | KANZLEI FÜR BILDUNGSRECHT

Eine pauschale Mindestbetreuungszeit in Einrichtungen der Kinderbetreuung wird dem individuellen Bedarf nicht in jedem Fall gerecht.

In Deutschland besteht laut Sozialgesetzbuch (SGB VIII) für jedes Kind ein Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege. Notwendigkeit und Umfang der Betreuung sind nach Altersstufen geregelt: So hat ein Kind, welches das 1. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (ein so genanntes U1-Kind), Betreuungsanspruch, wenn es dadurch in seiner Entwicklung gefördert werden kann oder wenn die Eltern erwerbstätig sind oder sich in Umschulung oder Ausbildung befinden. Für ein Kind, welches das erste, aber noch nicht das dritte Lebensjahr vollendet hat (Ü1-Kind), legt das Gesetz allgemein einen subjektiven Rechtsanspruch „auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege“ fest. Das führt in der Praxis zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten, denn das SGB benennt keinen konkreten zeitlichen Umfang des Anspruchs.

Aktuell beschäftigt uns ein Fall, bei dem genau diese fehlende Regelung des zeitlichen Umfangs der Betreuung von über Einjährigen zum Problem wurde. Es geht hier um die Ganztagsbetreuung eines Kindes, die der zuständige Landkreis ohne genaue Prüfung des Einzelfalls zunächst verweigerte. Die ergänzende gesetzliche Formulierung, „der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf“, gibt hier aber die Richtung vor. Umstritten bleibt die korrekte Bestimmung dieses Bedarfs im Einzelnen. Eine vorhandene Auslegung sieht keinen Rechtsanspruch auf eine Ganztagsbetreuung und bezieht sich dabei auf die SGB-Aussage, dass „die Träger der öffentlichen Jugendhilfe lediglich darauf hinzuwirken haben, dass „ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht“. Damit wäre eine Verpflichtung nicht unbedingt gegeben. Im Gegensatz dazu kann aber durchaus ein begründeter bedarfsunabhängiger Grundanspruch angenommen werden, der durch einen objektiven individuellen Bedarf ergänzt werden kann. Ob die damit verbundene tägliche Betreuungszeit nur einen Halbtagsplatz umfasst oder auch auf Ganztagsplätze ausgerichtet sein kann, bleibt offen und ist im Ernstfall momentan noch abhängig von einer individuellen gerichtlichen Klärung. Dabei sind insbesondere die Kriterien für den individuellen Betreuungsbedarf festzustellen: Handelt es sich um den individuellen Bedarf des Kindes oder der Eltern oder sind beide Bedarfe zu berücksichtigen?

In dem uns vorliegenden Fall wirkt sich der Umstand entscheidend aus, dass in der betreffenden Familie fünf Kinder von voll berufstätigen Eltern zu versorgen sind. Hiermit ist der „Regelfall“ nicht mehr gegeben, der Betreuungsbedarf für das entsprechende Kind ist höher als in einer zur Orientierung herangezogenen Durchschnittsfamilie, eine Klage verspricht Erfolg.

Wenn auch Sie für Ihr Kind eine Ablehnung oder Verringerung der Höhe der von Ihnen beantragten Betreuungszeit befürchten müssen oder Ihnen ein entsprechender Bescheid schon vorliegt, sind wir als im Kita-Recht erfahrene Anwälte für Sie da. Gemeinsam finden wir anhand Ihrer individuellen Situation rechtssichere Mittel, Ihnen die nötige Betreuung Ihres Kindes zu gewährleisten.

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