HOCHSCHULRECHT | Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker: Zugang zur berufspraktischen Ausbildung

[column col=”1/2″]Die Ablehnung eines Praktikumsplatzes im Falle von Kapazitätsengpässen muss eine gesetzliche Grundlage haben.

Die Ausbildung zum/zur staatlich geprüften Lebensmittelchemiker/in besteht aus zwei Stufen: Zunächst muss ein Studium der Lebensmittelchemie an einer wissenschaftlichen Hochschule erfolgreich absolviert werden; dann folgt eine berufspraktische Ausbildung von 12 Monaten in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung. Die abschließenden Prüfungen werden am zuständigen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit abgelegt.

Die Zahl der Plätze für die berufspraktische Ausbildung ist formal begrenzt. Deren Vergabe erfolgt durch ein Auswahlverfahren: Im Beispiel Niedersachsen stehen bis zu zehn Ausbildungsplätze pro Jahr zur Verfügung. Sieben werden nach den Ergebnissen der Ersten Staatsprüfung, der Diplom- oder einer gleichwertigen Prüfung vergeben, drei Ausbildungsplätze nach Wartezeit. Werden Bewerber abgelehnt, muss das auf gesetzlicher Grundlage begründet werden.

In einem aktuellen Fall hatte eine Bewerberin um einen Praktikumsplatz Widerspruch gegen die Ablehnung Ihrer Bewerbung erhoben. Diese Ablehnung – beruhend auf einem angeblichen Kapazitätsmangel – war nicht gesetzlich begründet.

Hier gilt Artikel 12 des Grundgesetzes. Danach hat jeder Deutsche „das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.“ Zwar kann „die Berufsausübung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden“. Fehlt aber ein solches Gesetz, genügen ein Erlass, eine Weisung oder eine sonstige Verwaltungsvorschrift nicht, um ergänzende Regelungen zu treffen. Die Begrenzung der Kapazität der Ausbildungsplätze ist im vorliegenden Fall damit nicht rechtsverbindlich begründet.

Selbst wenn aus objektiv nachvollziehbaren Gründen nur eine bestimmte Anzahl von Ausbildungsplätzen zur Verfügung steht, muss die Auswahl der Bewerber nach verbindlichen Rechtsvorschriften erfolgen. Auch das war hier nicht der Fall. Aus der geltenden „Verordnung über die Ausbildung und Prüfung staatlich geprüfter Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker“ (APVO LMChem) geht eine solche Beschränkung jedenfalls nicht hervor.

Die Erfolgsaussichten für den Widerspruch der genannten Bewerberin sind gut. Vorsorglich stellte sie zusätzlich einen Antrag auf Zulassung „außerhalb der Kapazität“, denn offensichtlich erschöpfte die Zahl der festgesetzten Ausbildungsplätze die tatsächlich vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten nicht.

Wenn auch Sie befürchten müssen, keinen oder erst verspätet einen Praktikumsplatz zu bekommen, ist die Beratung durch einen spezialisierten Fachanwalt zu empfehlen. Gemeinsam können rechtssichere Wege gefunden werden, Ihnen den rechtzeitigen und erfolgreichen Abschluss Ihrer Ausbildung doch noch zu ermöglichen.

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