HOCHSCHULRECHT | Härtefallregelung für Zulassung zum Studium

[column col=”1/2″]Beruft sich ein Bewerber um einen Studienplatz in einem zulassungsbegrenzten Studiengang auf die Härtefallregelung, muss er eine außergewöhnliche Härte begründet nachweisen.

Im vorliegenden Fall machte ein Bewerber um einen Platz im Studiengang Humanmedizin einen Anspruch auf unmittelbare Zuteilung des begehrten Studienplatzes gerichtlich geltend. Seine Abiturnote und die bereits absolvierte Wartezeit ließen das nach den Kriterien der Vergabeverordnung (VergabeVO) seines Bundeslandes aber nicht zu.

Der Antragsteller berief sich zusätzlich auf die in der Verordnung enthaltene Härtefallregelung. Danach liegt eine außergewöhnliche Härte vor, „wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern“. Weil eine Zulassung auf diesem Wege aber immer zur Zurückweisung eines anderen Erstbewerbers führt, ist bei der Prüfung der Gründe besondere Strenge geboten.

Der Bewerber hatte dem zuständigen Verwaltungsgericht psychiatrische Gutachten vorgelegt, die nachweisen sollten, dass bei ihm eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung vorliegt und er in absehbarer Zeit die Anforderungen des Studiums nicht mehr bewältigen könne. Deshalb sei eine unmittelbare Zulassung geboten.

Das Gericht sah das anders: Der Antragsteller habe sich erst kurz vor seiner Bewerbung für das Studium in psychiatrische Behandlung begeben, die Ursache seiner möglichen Erkrankung läge aber mehrere Jahre zurück. Die entsprechende Diagnose mit anschließendem Behandlungsbeginn sei erst unmittelbar vor seinem Antrag gestellt worden. Der Verdacht bestehe deshalb, dass sie gezielt erfolgte. Angaben zur Behandlung seien in den Gutachten nur rudimentär enthalten. Unklar bliebe vor diesem Hintergrund auch, warum trotz der eingeleiteten Maßnahmen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ zu erwarten sei. Damit stelle sich die Frage, warum dann überhaupt eine Therapie stattfinde. Alles in allem entstehe der Verdacht, dass den Gutachten „die Idee des Studiums als Therapie zugrunde liegen könnte“. Das Gericht lehnte den Antrag des Bewerbers ab.

An diesem Beispiel wird deutlich, wie wichtig eine stichhaltige Begründung ist, wenn man sich auf die Härtefallregelung beruft. Medizinische Gutachten müssen begründete Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten einer Erkrankung enthalten und eine plausible Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf treffen. Ist das möglich, verspricht die Anwendung dieser Regelung Erfolg. Sie folgt dem Gebot der Chancengleichheit: „Niemand soll infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden.“ Ein Härtefallantrag muss, wenn er fristgerecht eingereicht wird, bereits alle Härtefallgründe schlüssig enthalten. Ein Nachreichen von Gründen nach Ablauf der Frist ist nicht möglich.

Sollten auch Sie die Anwendung der Härtefallregelung in Erwägung ziehen müssen, empfiehlt sich die umgehende Beratung durch einen kompetenten Fachanwalt. Gemeinsam können aufgrund Ihrer individuellen Umstände rechtssichere Wege gefunden werden, Ihnen die unmittelbare Zulassung zu Ihrem Wunschstudium zu ermöglichen.

__________________________

Kanzlei Bobach, Borsbach & Herz
Herweghstraße 100
06114 Halle (Saale)
Tel.: (0345) 68 46 207
Fax: (0345) 68 46 208

[/column][column col=”1/2″]

[message_box title=”BOBACH | BORSBACH | HERZ

Kanzlei für Hochschulrecht – überregional tätig” color=”black”]Wünschen Sie eine fundierte und sachkundige Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt für Hochschulrecht? Dann können Sie uns gerne hierfür beauftragen.

Wir beraten und erstellen Rechtsgutachten. Wir begründen Widerspruch, Klage, einstweilige Anordnung, Beschwerde, Berufung, Revision oder einen Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels. Ferner betreiben wir Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht und den Landesverfassungsgerichten und setzen auch Schadenersatzansprüche  im Rahmen von Amtshaftungsprozessen durch. Wir sind bei allen hochschulrechtlichen Problemen tätig, insbesondere bei Schwerpunkten wie Studienplatzklagen bzw. NC-Klagen, Quereinstieg in höhere Fachsemester, Aufhebung und Einstellung von Studiengängen, Berufungsverfahren Lehrstuhl/Professur, Entzug von Hochschulgraden, Exmatrikulation, Führung ausländischer Titel, Immatrikulation, Leistungsnachweise/Scheine, Studiengebühren, Auslegung von Approbationsordnungen, Habilitationsordnungen, Prüfungsordnungen, Promotionsordnungen, Studienordnungen, studentische Krankenversicherung, Studienkolleg, Studiengangwechsel, Ortswechsel, Studienplatztausch, Teilnahme und Zugang zu Lehrveranstaltungen und Verleihung von Hochschulgraden bzw. akademischen Titeln.

Wir sind eine bundesweit tätige Kanzlei. Wir übernehmen Ihren Fall ganz egal, ob Sie aus dem Raum Aachen, Berlin, Bielefeld, Bochum, Bonn, Braunschweig, Darmstadt, Duisburg, Düsseldorf, Erfurt, Erlangen, Essen, Fürth, Frankfurt am Main, Freiburg im Breisigau, Gelsenkirchen, Gera, Görlitz, Göttingen, Hannover, Hamburg, Heidelberg, Heilbronn, Ingolstadt, Jena, Kaiserslautern, Kassel, Kiel, Koblenz, Krefeld, Köln, Leverkusen, Lübeck, Mainz, Mannheim, Münster, Mönchengladbach, München, Nürnberg, Oberhausen, Osnabrück, Plauen, Potsdam, Recklinghausen, Regensburg, Reutlingen, Rosenheim, Rostock, Solingen, Stuttgart, Ulm, Trier, Wiesbaden, Witten, Wolfsburg, Wuppertal, Würzburg oder Zwickau kommen oder aus Altmark, Aschersleben, Bernburg,  Bördelandkreis, Burgenlandkreis, Bitterfeld-Wolfen, Chemnitz, Dessau-Roßlau, Dresden, Greifswald, Halberstadt, Halle (Saale), Harz, Köthen, Leipzig, Magdeburg, Mansfeld, Merseburg, Saalekreis, Salzlandkreis, Salzwedel, Stendal, Wernigerode oder Wittenberg.

[/message_box]

[/column]

Scroll to top