HOCHSCHULRECHT | Anstellung nach WissZeitVG: Entfristung möglich

Borsbach & Herz | KANZLEI FÜR BILDUNGSRECHT

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz erlaubt eine befristete Anstellung ohne Sachgrund. Seine Regelungen können jedoch auch zum Vorteil der befristet angestellten Wissenschaftler angewendet werden. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ist eine Entfristung möglich.

Viel zu viele Nachwuchswissenschaftler kennen das: Nach erfolgreich abgeschlossenem Studium sind sie auf eine Promotion und eine weitere Tätigkeit in Forschung und Lehre vorbereitet. Weit entfernt davon, damit auch berufliche und persönliche Sicherheit zu erlangen, müssen sie sich von einer befristeten Stelle zur nächsten hangeln – oft mit ungewissem Ausgang. Denn für sie alle greift bei Tätigkeit an Hochschulen das „Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft“ (Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG). Seit 2007 in Kraft, erlaubt es, dass wissenschaftliches und künstlerisches Personal mit akademischem Abschluss – das sind die früheren wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Hilfskräfte – in der Zeit vor der Promotion ohne besonderen Sachgrund bis zu sechs Jahre befristet beschäftigt werden darf. Danach ist noch einmal eine Befristung von gleicher Dauer zulässig. Hat der Mitarbeiter oder Postdoc die Höchstdauer erreicht, muss er entweder unbefristet eingestellt werden oder darf gehen. Zu der oft semesterweisen Ungewissheit, ob es eine Weiterbeschäftigung geben wird, gesellt sich also die Grundangst, ob eine unbefristete Festanstellung – etwa über eine Professur – letztlich gelingt, oder nicht. Und insbesondere in der Zeit bis zur Promotion ist auch deren Gelingen oft zweifelhaft, da neben der unterstützenden Lehrtätigkeit und Verwaltungsaufgaben vielfach kaum noch Zeit für die wissenschaftliche Weiterqualifikation bleibt. Zahlreiche uns bekannte Fälle können diese Einschätzung belegen.

Diese „12-Jahres-Regel“ – in der Medizin durch auf 9 Jahre verlängerte Postdoc-Beschäftigung sogar auf 15 Jahre ausgedehnt – hat gesetzlich sogar nicht einmal mehr zur Bedingung, dass es sich um eine Qualifikationsstelle handelt. Und wenn aus Drittmitteln finanziert wird, müssen unter Umständen selbst diese Befristungsregeln nicht eingehalten werden. Das gilt insbesondere dann, wenn die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird. Drittmittel entstammen nicht dem direkten Budget der Hochschule, sondern sind zum Beispiel Mittel der EU, des BMBF, der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) und Mittel privater Forschungsförderungsorganisationen wie etwa der Volkswagenstiftung.

Nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz befristete Anstellungen als wissenschaftliche Hilfskraft vor Abschluss des Studiums werden nicht auf die Höchstbefristungsdauer angerechnet. Das gilt sowohl für Bachelor- als auch Masterstudiengänge.

Naheliegend ist, dass die Hochschulen aus finanziellen Gründen offensichtlich an der Beibehaltung dieser Regelung interessiert sind, ohne die Konsequenzen für die Qualität von Forschung und Lehre und die persönliche Situation der betroffenen Wissenschaftler zu berücksichtigen. Doch uns liegt ein Fall vor, der zeigt, dass eine Entfristung auch unter den gegebenen Umständen möglich ist:

Geklagt hatte ein wissenschaftlicher Mitarbeiter, der pünktlich zu Ablauf seiner sechsjährigen Befristung gekündigt werden sollte. Das gelang nicht, denn die betreffende Hochschule hatte das Datum des erfolgreichen Abschlusses seines Studiums falsch deklariert. Vorher bereits als wissenschaftliche Hilfskraft beschäftigt, lief der entsprechende Arbeitsvertrag noch einige Monate über den Zeitpunkt seines Studienendes hinaus. Erst danach erhielt er einen neuen Vertrag als wissenschaftlicher Mitarbeiter in Vollzeit. Dessen Kündigung nach sechs Jahren hätte seine wissenschaftliche Karriere wohl beendet. Die Hochschule sah die Monate seiner Weiterbschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft nach Studienabschluss als nicht anrechnungspflichtig an.

Das erwies sich als falsch. Zu Gunsten des damaligen Noch-Studenten griff die gesetzliche Regelung, dass er auch als wissenschaftliche Hilfskraft bereits Tätigkeiten mit wissenschaftlicher Relevanz ausführte und – ebenso wichtig – seine Arbeitszeit dabei mehr als ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des WissZeitVG betrug.

Hierbei ist zu beachten, dass wissenschaftliche Mitarbeiter sowohl im Beamten- als auch im privatrechtlichen Verhältnis beschäftigt werden können. Das hat Auswirkungen auf die als „regelmäßige Arbeitszeit“ einer Berechnung zugrunde gelegten Zeiten. Nach Beamtenrecht betrug sie in diesem Fall 41 Stunden, nach Privatrecht 39 Stunden und 50 Minuten. Der Mitarbeiter konnte nachweisen, dass vertraglich für ihn Privatrecht galt und er die gesetzlichen Regelungen zur Anrechnung der Arbeitszeit auf die Befristungshöchstdauer erfüllte. Die Hochschule hatte ihn damit über das Ende seiner Befristung hinaus beschäftigt und eine Kündigung zum genannten Zeitpunkt war nicht mehr möglich.

Wenn auch Sie als Wissenschaftler von dieser Fristenregelung betroffen sind und eine Kündigung ohne Möglichkeit einer weiteren Anstellung befürchten müssen, sind wir für Sie da. Als im Hochschulrecht erfahrene Anwälte finden wir gemeinsam mit Ihnen rechtssichere Wege, Ihnen auch unter erschwerten gesetzlichen Bedingungen eine Weiterbeschäftigung und damit eine wissenschaftliche Fortsetzung Ihrer Arbeit zu ermöglichen.

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