BAföG | Rückforderung von Ausbildungsförderung vor Ende des Studiums

[column col=”1/2″] Eine Hochschulausbildung ist erst nach dem Ablegen der letzten Prüfung beendet. Das gilt auch dann, wenn die Universität dem Studentenwerk einen früheren Zeitpunkt mitteilt.

In einem aktuellen Fall forderte das zuständige Studentenwerk eine angeblich zu Unrecht gezahlte Ausbildungsförderung (BAföG) von einer Studentin zurück. Es berief sich dabei insbesondere auf das bereits von der Uni ausgestellte Abschlusszeugnis.

Tatsächlich musste die entsprechende Studentin aber noch ein Semester länger studieren, um ihr Bachelor-Studium erfolgreich abschließen zu können. Erst durch den Besuch einer weiteren Lehrveranstaltung mit anschließender, erfolgreich bestandener Prüfung konnte sie die erforderlichen Leistungspunkte erwerben.

Um es vorwegzunehmen: Die Studentin klagte gegen die Forderung – erfolgreich. Das Ende des Studiums wird nämlich in jedem Fall durch den Zeitpunkt der letzten notwendigen Prüfung bestimmt. Hier ist eine rechtliche Auslegung nicht möglich.

Eine Rückforderung von BAföG für den Zeitraum zwischen dem Ausstellen des Zeugnisses und dem Ablegen der letzten Prüfung ist damit rechtswidrig. Hier kann die Festsetzung des Gesamtergebnisses durch das bereits ausgestellte Zeugnis nicht geltend gemacht werden. Das BAföG-Gesetz legt nämlich fest, dass eine Förderung so lange erfolgen soll, wie „die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt“.

Damit knüpft das Gesetz grundsätzlich an das jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsrecht an. Wenn hier festgelegt ist, dass für einen Abschluss des Studiums alle Pflichtmodule samt der entsprechenden Prüfungen erfolgreich absolviert werden müssen, hat das bindende Wirkung. Ebenso gilt, dass erst alle notwendigen Leistungspunkte erbracht werden müssen. Das Studentenwerk hat dann keinen Spielraum für die Festlegung des Studienendes.

Eine Ausnahme kann ein Doppelstudium darstellen, bei dem unter Umständen der letzte Prüfungsteil im zuerst abgeschlossenen Studium zählt. Hier müsste je nach Regelung das Studentenwerk für das zweite Studium keine Ausbildungsförderung mehr zahlen.

Sollte auch bei Ihnen die Gefahr bestehen, bereits erhaltenes BAföG zurückzahlen zu müssen, obwohl Ihr Studium noch läuft, ist in jedem Fall eine kompetente Rechtsberatung zu empfehlen. Gemeinsam kann das weitere Vorgehen abgestimmt werden, um eine oft unrechtmäßige Rückzahlung zu verhindern.

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